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Zulassungsbehörde für 23966 Wismar finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 23966 Wismar zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 23966 Wismar

Für 23966 Wismar ist die Zulassungsbehörde Stadt Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Wismar
BehördeStadt Wismar (Mecklenburg-Vorpommern)
AnschriftScheuerstr. 2, 23966 Wismar · Google Maps
Telefon03841-251-3290
Fax03841-251-3203
E-Mailzulassung@wismar.de
KennzeichenHWI
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Sachgebiet Zulassungs- und Führerscheinstelle“
  • Montag: 08.30 - 12.00 Uhr
  • Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
  • 14.00 bis 15.30 Uhr
  • Mittwoch
  • geschlossen
  • Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
  • 14.00 bis 17.30 Uhr
  • Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr
  • Hinweis
  • Termine können online , telefonisch (03841 251-3294) oder per Mail beantragt werden.
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 23966 Wismar

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 23966 Wismar zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Wismar ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Wismar entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.