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Zulassungsbehörde für 39343 Oebisfelde-Weferlingen finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 39343 Oebisfelde-Weferlingen zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 39343 Oebisfelde-Weferlingen

Für 39343 Oebisfelde-Weferlingen ist die Zulassungsbehörde LK Börde (Sachsen-Anhalt) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Haldensleben
BehördeLK Börde (Sachsen-Anhalt)
AnschriftBornsche Straße 2, 39340 Haldensleben · Google Maps
Telefon03904-7240-3650
Fax03904-7240-53670
E-Mailstrassenverkehr@landkreis-boerde.de
KennzeichenBKBÖHDLOCOKWMSWZLKLZ
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet KFZ-Zulassung“
  • Mo. geschlossen
  • Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
  • Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
  • Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
  • Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
  • Hinweis:
  • oder nach Vereinbarung und nur mit Termin

Online-Vorgänge für 39343 Oebisfelde-Weferlingen

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 39343 Oebisfelde-Weferlingen zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei LK Börde ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Oebisfelde-Weferlingen entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.