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Zulassungsbehörde für 55116 Mainz finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 55116 Mainz zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 55116 Mainz

Für 55116 Mainz ist die Zulassungsbehörde Stadt Mainz (Rheinland-Pfalz) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Mainz
BehördeStadt Mainz (Rheinland-Pfalz)
AnschriftElly-Beinhorn-Str. 16, 55129 Mainz · Google Maps
Telefon06131-12-2424
Fax06131-12-2190
E-MailZulassungsstelle@stadt.mainz.de
KennzeichenBWMZRPL
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Kfz-Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle)“
  • Aktuell: Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen. Folgen Sie dem Link unter "Downloads und Links". Montag, Mittwoch und
  • Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
  • Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
  • Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 55116 Mainz

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 55116 Mainz zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Mainz ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Mainz entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.