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Zulassungsbehörde für 56076 Koblenz finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 56076 Koblenz zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 56076 Koblenz

Für 56076 Koblenz ist die Zulassungsbehörde Stadt Koblenz (Rheinland-Pfalz) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Koblenz
BehördeStadt Koblenz (Rheinland-Pfalz)
AnschriftBlücherstr. 40, 56073 Koblenz · Google Maps
Telefon0261-129-4420
Fax0261-129-4400
E-Mailzulassungsbehoerde@stadt.koblenz.de
KennzeichenKO
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Stadt Koblenz - Kfz-Zulassung (Ordnungsamt)“
  • Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
  • Mittwoch zusätzlich 13:30 - 16:30 Uhr Derzeit nur mit Terminvereinbarung! Online Termin-Reservierung Hinweis: Die Termin-Reservierung gilt lediglich für Kunden aus dem Stadtgebiet Koblenz und nicht für das umliegende Kreisgebiet. Terminreservierung für den Kreis MYK sind hier zu finden: https://termine-reservieren.de/termine/kvmayen-koblenz/

Online-Vorgänge für 56076 Koblenz

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 56076 Koblenz zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Koblenz ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Koblenz entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.