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Zulassungsbehörde für 64589 Stockstadt am Rhein finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 64589 Stockstadt am Rhein zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 64589 Stockstadt am Rhein

Für 64589 Stockstadt am Rhein ist die Zulassungsbehörde LK Groß-Gerau (Hessen) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Groß-Gerau
BehördeLK Groß-Gerau (Hessen)
AnschriftWilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau · Google Maps
Telefon06152-989 789
Fax06152-989-679
E-Mailzulgg@kreisgg.de
KennzeichenGG
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landkreis Groß-Gerau - Bürgerdienste - Verkehr - Zulassungsstelle Groß-Gerau“
  • Montag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Persönliche Vorsprachen über Terminvergabe
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 64589 Stockstadt am Rhein

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 64589 Stockstadt am Rhein zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei LK Groß-Gerau ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Stockstadt am Rhein entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.