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Zulassungsbehörde für 75180 Pforzheim finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 75180 Pforzheim zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 75180 Pforzheim

Für 75180 Pforzheim ist die Zulassungsbehörde Stadt Pforzheim (Baden-Württemberg) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Pforzheim
BehördeStadt Pforzheim (Baden-Württemberg)
AnschriftAm Mühlkanal 8, 75172 Pforzheim · Google Maps
Telefon07231-393-100
Fax07231-391-581
E-Mailzulassungsbehoerde@stadt-pforzheim.de
KennzeichenPFCW
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde“
  • Allgemeine Öffnungszeit (Vorsprachen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Online-Buchungssystem) möglich.)
  • Mo 07:30 - 11:30 Uhr
  • Di 07:30 - 11:30 Uhr
  • Mi 07:30 - 11:30 Uhr
  • Do 07:30 - 11:30 und 13:30 - 17:30 Uhr
  • Fr 07:30 - 11:30 Uhr
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 75180 Pforzheim

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 75180 Pforzheim zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Pforzheim ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Pforzheim entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.