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Zulassungsbehörde für 82418 Seehausen am Staffelsee finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 82418 Seehausen am Staffelsee zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 82418 Seehausen am Staffelsee

Für 82418 Seehausen am Staffelsee ist die Zulassungsbehörde LK Garmisch-Partenkirchen (Bayern) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Farchant
BehördeLK Garmisch-Partenkirchen (Bayern)
AnschriftPartenkirchner Str. 52, 82490 Farchant · Google Maps
Telefon08821-751-356
Fax08821-751-8420
E-Mailzulassung@lra-gap.bayern.de
KennzeichenGAPWM
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 52 Straßen- und Verkehrswesen“
  • Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
  • Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
  • Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Online-Vorgänge für 82418 Seehausen am Staffelsee

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 82418 Seehausen am Staffelsee zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei LK Garmisch-Partenkirchen ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Seehausen am Staffelsee entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.