Siegel: KBA-geprüfte Software für das i-Kfz-GroßkundenverfahrenKBA-geprüfte SoftwareOffizieller i-Kfz-Softwarepartner · bundesweit einreichen

Zulassungsbehörde für 87435 Kempten (Allgäu) finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 87435 Kempten (Allgäu) zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 87435 Kempten (Allgäu)

Für 87435 Kempten (Allgäu) ist die Zulassungsbehörde Stadt Kempten (Bayern) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Kempten
BehördeStadt Kempten (Bayern)
AnschriftBahnhofstr. 80, 87435 Kempten (Allgäu) · Google Maps
Telefon0831-2525-3400
Fax0831-2525-3450
E-Mailbuergerservice-zulassung@kempten.de
KennzeichenKE
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Stadt Kempten (Allgäu) - 332 BürgerService Zulassung/Fahrerlaubnis“
  • Nur nach Vereinbarung: Termin buchen
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 87435 Kempten (Allgäu)

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 87435 Kempten (Allgäu) zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Kempten ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Kempten (Allgäu) entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Orte im Zulassungsbezirk Kempten

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.