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Zulassungsbehörde für 91463 Dietersheim finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 91463 Dietersheim zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 91463 Dietersheim

Für 91463 Dietersheim ist die Zulassungsbehörde LK Neustadt a.d.Aisch (Bayern) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Neustadt a.d.Aisch
BehördeLK Neustadt a.d.Aisch (Bayern)
AnschriftKonrad-Adenauer Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch · Google Maps
Telefon09161-92-3311
Fax09161-92-90330
E-Mailverkehrswesen@kreis-nea.de
KennzeichenNEASEFUFFERROT
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Kfz-Zulassungsstelle“
  • Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
  • Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
  • Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
  • Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge für 91463 Dietersheim

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 91463 Dietersheim zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei LK Neustadt a.d.Aisch ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Dietersheim entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.