Siegel: KBA-geprüfte Software für das i-Kfz-GroßkundenverfahrenKBA-geprüfte SoftwareOffizieller i-Kfz-Softwarepartner · bundesweit einreichen

Zulassungsbehörde für 94072 Bad Füssing finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 94072 Bad Füssing zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 94072 Bad Füssing

Für 94072 Bad Füssing ist die Zulassungsbehörde LK Passau (Bayern) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Salzweg
BehördeLK Passau (Bayern)
AnschriftPassauer Str. 39, 94121 Salzweg · Google Maps
Telefon0851-397-700
E-Mailkfz-zulassung@lra-pa.bayern.de
KennzeichenPAGRIVOFWEG
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landratsamt Passau - Zulassungsstelle Salzweg“
  • Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
  • Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
  • Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
  • Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
  • Fr 07:30 Uhr - 11:30 Uhr

Online-Vorgänge für 94072 Bad Füssing

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 94072 Bad Füssing zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei LK Passau ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Bad Füssing entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.