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Kennzeichen F

Das Unterscheidungszeichen F gehört zum Zulassungsbezirk Frankfurt am Main in Hessen. Vergeben wird es von Stadt Frankfurt am Main.

F

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen F?

Kontakt der Zulassungsbehörde Frankfurt am Main
BehördeStadt Frankfurt am Main (Hessen)
AnschriftAm Römerhof 19, 60486 Frankfurt am Main · Google Maps
Telefon069-212-42750
Fax069-212-9742591
E-Mailkfz-zulassung@stadt-frankfurt.de
KennzeichenFFBFH
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Stadt Frankfurt - Ordnungsamt Servicezentrum Rund ums Auto - Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge“
  • Montag 08:00–17:30, Dienstag 08:00–13:00, Mittwoch 08:00–15:00, Donnerstag 08:00–16:00, Freitag 08:00–12:00
  • Termine müssen zwingend vorab online vereinbart werden unter : Terminservice Stadt Frankfurt am Main - Schritt 1 von 6: Auswahl der Funktionseinheit (ekom21.de)
  • Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Frankfurt am Main

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit F geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Frankfurt am Main entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Frankfurt am Main

FBFH

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.