Siegel: KBA-geprüfte Software für das i-Kfz-GroßkundenverfahrenKBA-geprüfte SoftwareOffizieller i-Kfz-Softwarepartner · bundesweit einreichen

Kennzeichen GHC

Das Unterscheidungszeichen GHC gehört zum Zulassungsbezirk Köthen (Anhalt) in Sachsen-Anhalt. Es läuft aus: Bestehende Kennzeichen mit GHC bleiben gültig und können bei Umzug oder Halterwechsel mitgenommen werden.

GHC

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen GHC?

Kontakt der Zulassungsbehörde Köthen (Anhalt)
BehördeLK Anhalt-Bitterfeld (Sachsen-Anhalt)
AnschriftAm Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt) · Google Maps
Telefon03496-60 1947
Fax03496-601572
E-Mailzulassung@anhalt-bitterfeld.de
KennzeichenABIAZEBTFKÖTZEGHCRSL
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Kreisverwaltung - Fachdienst Kfz-Zulassung/Straßenverkehrsrecht“
  • Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
  • Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
  • Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Köthen (Anhalt)

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit GHC geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Köthen (Anhalt) entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Köthen (Anhalt)

ABIAZEBTFKÖTZERSLJEWB

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.