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Kennzeichen GRS

Das Unterscheidungszeichen GRS gehört zum Zulassungsbezirk Oranienburg in Brandenburg. Es läuft aus: Bestehende Kennzeichen mit GRS bleiben gültig und können bei Umzug oder Halterwechsel mitgenommen werden.

GRS

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen GRS?

  • LK Oberhavel (Brandenburg) – auslaufendes Unterscheidungszeichen
Kontakt der Zulassungsbehörde Oranienburg
BehördeLK Oberhavel (Brandenburg)
AnschriftAdolf-Dechert-Str. 1, 16515 Oranienburg · Google Maps
Telefon03301-601-5900
Fax03301-601-80063
E-MailZulassung@oberhavel.de
KennzeichenOHVORGRS
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landkreis Oberhavel - Kfz-Zulassungsstelle“
  • Montag: 07.30 - 12.00 Uhr
  • 13.00 - 15.00 Uhr
  • Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr
  • 13.00 - 18.00 Uhr
  • Mittwoch: 07.30 - 12.30 Uhr
  • Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr
  • 13.00 - 18.00 Uhr
  • Freitag: 07.30 - 12.30 Uhr
  • Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Oranienburg

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit GRS geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Oranienburg entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Oranienburg

OHVOR

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.