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Kennzeichen LU

Das Unterscheidungszeichen LU gehört zum Zulassungsbezirk Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Vergeben wird es von Stadt Ludwigshafen.

LU

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen LU?

Kontakt der Zulassungsbehörde Ludwigshafen
BehördeStadt Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz)
AnschriftAchtmorgenstr. 9, 67065 Ludwigshafen am Rhein · Google Maps
Telefon0621-504-2421
Fax0621-504-2413
E-Mailkfz-zulassung@ludwigshafen.de
KennzeichenLU
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Stadtverwaltung Ludwigshafen - Straßenverkehr: Zulassung von Fahrzeugen“
  • Eine Online Terminvereinbarung ist zwingend notwendig
  • Montag: 08:00 bis 13:00 Uhr
  • Dienstag: 07:00 bis 13:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
  • 14:00 bis 18:00 Uhr
  • Donnerstag: 08:00 bis 13:00 Uhr
  • Freitag: 07:00 bis 12:00 Uhr
  • Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Ludwigshafen

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit LU geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Ludwigshafen entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Ludwigshafen

RPSP

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.