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Kennzeichen OTT

Das Unterscheidungszeichen OTT gehört zum Zulassungsbezirk Cuxhaven in Niedersachsen. Es läuft aus: Bestehende Kennzeichen mit OTT bleiben gültig und können bei Umzug oder Halterwechsel mitgenommen werden.

OTT

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen OTT?

  • LK Cuxhaven (Niedersachsen) – auslaufendes Unterscheidungszeichen
Kontakt der Zulassungsbehörde Cuxhaven
BehördeLK Cuxhaven (Niedersachsen)
AnschriftVincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven · Google Maps
Telefon04721-662277
Fax04721-662181
E-Mailzulassung@landkreis-cuxhaven.de
KennzeichenCUXOTTWEM
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landkreis Cuxhaven“
  • Montag bis Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
  • ...sowie nach Vereinbarung.
  • Den nachstehenden Übersichtskarten können Sie entnehmen, wie Sie uns am besten mit dem Auto oder auch zu Fuß (vom Bahnhof) erreichen.
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Cuxhaven

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit OTT geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Cuxhaven entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Cuxhaven

CUXWEM

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.