Siegel: KBA-geprüfte Software für das i-Kfz-GroßkundenverfahrenKBA-geprüfte SoftwareOffizieller i-Kfz-Softwarepartner · bundesweit einreichen

Kennzeichen RG

Das Unterscheidungszeichen RG gehört zum Zulassungsbezirk Meißen in Sachsen. Vergeben wird es von LK Meißen.

RG

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen RG?

Kontakt der Zulassungsbehörde Meißen
BehördeLK Meißen (Sachsen)
AnschriftBrauhausstr. 21, 01662 Meißen · Google Maps
Telefon03521-725-1502
Fax03521-725-88055
E-Mailkreisverkehrsamt@kreis-meissen.de
KennzeichenGRHMEIRGRIEDDFTL
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Kfz-Zulassung“
  • Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Nur mit Online-Terminvereinbarung Di 08:00 - 12:00 Nur mit Online-Terminvereinbarung und 13:00 - 18:00 Uhr
  • Mi 08:00 - 12:00 Uhr Nur mit Online-Terminvereinbarung Do 08:00 - 12:00 Ohne Terminvereinbarung und 13:00 - 16:00 Uhr Ohne Terminvereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr Nur mit Online-Terminvereinbarung

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Meißen

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit RG geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Meißen entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Meißen

GRHMEIRIEDDFTL

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.