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Kennzeichen ROH

Das Unterscheidungszeichen ROH gehört zum Zulassungsbezirk Rotenburg (Wümme) in Niedersachsen. Es läuft aus: Bestehende Kennzeichen mit ROH bleiben gültig und können bei Umzug oder Halterwechsel mitgenommen werden.

ROH

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen ROH?

Kontakt der Zulassungsbehörde Rotenburg (Wümme)
BehördeLK Rotenburg (Wümme) (Niedersachsen)
AnschriftHopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme) · Google Maps
Telefon04261-983 2407
Fax04261-983 2498
E-Mailzulassungsbehoerde@lk-row.de
KennzeichenBRVROWROH
Öffnungszeitenlaut Behörde für „KFZ-Zulassungsstelle Rotenburg (Wümme)“
  • Montag: 07:30 bis 11:30 Uhr
  • und 14:00 bis 15:30 Uhr
  • Dienstag: 07:30 bis 11:30 Uhr
  • und 14:00 bis 15:30 Uhr
  • Mittwoch: 07:30 bis 11:30 Uhr
  • Donnerstag: 07:30 bis 11:30 Uhr
  • und 14:00 bis 17:30 Uhr
  • Freitag: 07:30 bis 11:30 Uhr
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Rotenburg (Wümme)

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit ROH geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Rotenburg (Wümme) entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Rotenburg (Wümme)

BRVROW

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.