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Kennzeichen WF

Das Unterscheidungszeichen WF gehört zum Zulassungsbezirk Braunschweig in Niedersachsen. Es läuft aus: Bestehende Kennzeichen mit WF bleiben gültig und können bei Umzug oder Halterwechsel mitgenommen werden.

WF

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen WF?

Kontakt der Zulassungsbehörde Braunschweig
BehördeStadt Braunschweig (Niedersachsen)
AnschriftPorschestr. 5, 38112 Braunschweig · Google Maps
Telefon0531-470-7500
Fax0531-470-7499
E-Mailzulassungsstelle@braunschweig.de
KennzeichenBSGFWF
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Zulassungsstelle“
  • ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung !
  • Montags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
  • Dienstags und Mittwochs: 08:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
  • Freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
  • Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!): 08:00 - 12:00 Uhr
Termin vor OrtTermin vereinbaren · online brauchen Sie keinen Termin

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Braunschweig

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit WF geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Braunschweig entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Braunschweig

BSGFGS

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.