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Kennzeichen ZR

Das Unterscheidungszeichen ZR gehört zum Zulassungsbezirk Weida in Thüringen. Vergeben wird es von LK Greiz.

ZR

Welche Zulassungsstelle vergibt das Kennzeichen ZR?

Kontakt der Zulassungsbehörde Weida
BehördeLK Greiz (Thüringen)
AnschriftAm Schafberge 5, 07570 Weida · Google Maps
Telefon036603-255-20
Fax036603-255-25
E-Mailordnungsamt@landkreis-greiz.de
KennzeichenGRZZRG
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Landratsamt Greiz - Straßenverkehrsbehörde“
  • Kfz-Zulassungsbehörde und untere Straßenverkehrsbehörde
  • Mo., Mi., Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
  • Di. 08:00 – 15:00 Uhr
  • Do. 08:00 – 17:00 Uhr
  • Fahrerlaubnisbehörde
  • Mo., Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
  • Di. 08:00 – 15:00 Uhr
  • Do. 08:00 – 17:00 Uhr
  • Hinweis: Es ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Hinweis: Für die Beantragung von Parkerleichterungen oder Parkausweisen wird darum gebeten, vorab telefonisch (036603/25554) einen Termin zu vereinbaren.

Online-Vorgänge im Zulassungsbezirk Weida

Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung reichen Sie über Zulassung Online 24 ohne Termin ein. Ein Wunschkennzeichen mit ZR geben Sie im Antrag an; die Behörde prüft, ob die Kombination frei ist.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Weida entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Kennzeichen im Zulassungsbezirk Weida

GRZG

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.