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Zulassungsbehörde für 55743 Idar-Oberstein finden

Welche Kfz-Zulassungsstelle ist für 55743 Idar-Oberstein zuständig? Hier stehen Anschrift, Kontakt, Öffnungszeiten und Kennzeichen der Behörde.

Zuständige Zulassungsstelle für 55743 Idar-Oberstein

Für 55743 Idar-Oberstein ist die Zulassungsbehörde Stadt Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz) zuständig. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten sowie die Online-Vorgänge, die Sie ohne Termin einreichen können.

Kontakt der Zulassungsbehörde Idar-Oberstein
BehördeStadt Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz)
AnschriftGeorg-Maus-Str. 1, 55743 Idar-Oberstein · Google Maps
Telefon0678164159
Fax0678164450
E-Mailkfzzulassung@idar-oberstein.de
KennzeichenBIR
Öffnungszeitenlaut Behörde für „Stadt Idar-Oberstein - Bürgerbüro“
  • Montag bis Mittwoch von 7.00 bis 16.00 Uhr
  • Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr Terminvereinbarung unter https://stadt-idar-oberstein.saas.smartcjm.com/m/stadt-idar-oberstein/extern/calendar/?uid=7c846049-4da5-417b-8a6f-cbaa643e268f&wsid=fb2505bf-87cc-4701-bfb3-08b9d568a83a&lang=de

Online-Vorgänge für 55743 Idar-Oberstein

Sie möchten Ihr Fahrzeug in 55743 Idar-Oberstein zulassen, ummelden oder abmelden? Über Zulassung Online 24 reichen Sie den Antrag digital bei Stadt Idar-Oberstein ein.

Namensänderung

Ändern Sie Ihren Namen (z. B. nach Heirat) in der Zulassungsbescheinigung – dieser Vorgang ist nur vor Ort bei der Zulassungsbehörde möglich.

vor Ort bei der BehördeNamensänderung: so geht es

Schilder

Bestellen Sie Kennzeichenschilder zu Ihrem Antrag – geprägt und per Post nach Hause.

20,00 € je Schild zzgl. Versand ab 6,90 €Schilder bestellen

Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller amtlichen Gebühren. Zulassung Online 24 ist eine private Online-Plattform; über jeden Antrag für Idar-Oberstein entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (Stand Juli 2026); Postleitzahlen: OpenPLZ API (Abruf 7. Oktober 2026); Öffnungszeiten: Portalverbund von Bund und Ländern (PVOG), soweit die Behörde sie dort veröffentlicht.