Zulassung ohne Termin: warum der Online-Weg keinen braucht
Ein internetbasierter Zulassungsantrag setzt keinen Termin bei der Zulassungsstelle voraus. Sie stellen den Antrag online, wir reichen ihn über die vom Kraftfahrt-Bundesamt abgenommene Schnittstelle bei der zuständigen Behörde ein. Die Behörde entscheidet weiterhin selbst — nur der Gang zum Schalter entfällt.
Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 18 FZV – Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren · Quelle ansehen
Warum entfällt der Termin?
§ 18 Absatz 1 FZV bestimmt, dass Zulassung, Änderung und Außerbetriebsetzung nach den Regeln des internetbasierten Abschnitts erfolgen, sofern der Antrag internetbasiert gestellt wird. Der Antrag geht damit auf demselben Weg ein wie am Schalter — nur eben digital.
Die Terminknappheit vieler Zulassungsstellen betrifft den Publikumsverkehr, nicht die elektronische Antragsstrecke.
Wann brauche ich trotzdem die Behörde?
Bei Vorgängen, die die FZV nicht für das internetbasierte Verfahren vorsieht — etwa bestimmte Sonderkennzeichen oder Fälle, in denen Originaldokumente vorgelegt werden müssen. Auch wenn Unterlagen fehlen oder unplausibel sind, kann die Behörde eine persönliche Vorsprache verlangen.
Der weitaus größte Teil der Alltagsvorgänge — Neuzulassung, Umschreibung, Ummeldung, Wiederzulassung, Außerbetriebsetzung — ist online abgedeckt.
Wie schnell geht es ohne Termin?
Der Antrag lässt sich rund um die Uhr stellen, auch am Wochenende. Die Bearbeitung durch die Behörde erfolgt zu deren Geschäftszeiten. Wer es eilig hat, kann eine vorrangige Bearbeitung für 30,00 € dazubuchen.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Online-Zulassung einen Termin?
Nein. Der internetbasierte Antrag nach § 18 FZV setzt keinen Behördentermin voraus. Der Antrag wird elektronisch bei der zuständigen Zulassungsbehörde eingereicht.
Kann ich den Antrag nachts oder am Wochenende stellen?
Ja, die Antragstellung ist rund um die Uhr möglich. Die Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde erfolgt zu deren Geschäftszeiten.
Gibt es Fälle, in denen ich doch zur Behörde muss?
Ja, etwa bei Sonderkennzeichen außerhalb des internetbasierten Verfahrens oder wenn die Behörde Originaldokumente sehen will. Die Alltagsvorgänge sind aber online abgedeckt.
Quellen
Alle Rechtsangaben dieses Beitrags sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- § 18 FZV – Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren, Bundesministerium der Justiz
- § 27 FZV – Internetbasierte Erstzulassung, Bundesministerium der Justiz
- § 30 FZV – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, Bundesministerium der Justiz