Firmenwagen zulassen: Halter ist die Firma, nicht der Geschäftsführer
Wird ein Fahrzeug auf ein Unternehmen zugelassen, ist das Unternehmen Halter — nicht die handelnde Person. Die Zulassungsbehörde verlangt deshalb einen Nachweis, dass die antragstellende Person das Unternehmen vertreten darf. Der übrige Ablauf entspricht der privaten Zulassung.
Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 6 FZV – Antrag auf Zulassung · Quelle ansehen
Welche Nachweise braucht die Behörde?
Regelmäßig einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung sowie den Nachweis der Vertretungsberechtigung. Handelt ein Mitarbeiter, braucht er zusätzlich eine Vollmacht des Unternehmens.
Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag genügt in der Regel die Gewerbeanmeldung.
Was ist bei Leasing und Finanzierung zu beachten?
Bei Leasingfahrzeugen ist das Unternehmen meist Halter, die Leasinggesellschaft Eigentümerin. Zulassungsbescheinigung Teil II verbleibt dann häufig beim Leasinggeber; für die Zulassung wird sie trotzdem benötigt.
Klären Sie vor dem Antrag, wer Teil II bereitstellt — das ist die häufigste Verzögerungsursache bei gewerblichen Vorgängen.
Gilt der Online-Weg auch für Firmen?
Ja. Die internetbasierten Verfahren nach §§ 27 bis 30 FZV stehen auch juristischen Personen offen. Preise und Ablauf unterscheiden sich nicht: Neuzulassung 129,99 €, Umschreibung 79,99 €.
Für Betriebe mit regelmäßigem Zulassungsaufkommen gibt es einen separaten Firmenzugang mit Mandantenverwaltung.
Häufige Fragen
Wer ist bei einem Firmenwagen Halter?
Das Unternehmen, nicht der Geschäftsführer oder der Nutzer. Die handelnde Person muss ihre Vertretungsberechtigung nachweisen.
Welche Unterlagen braucht die Zulassung auf eine Firma?
In der Regel ein aktueller Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung sowie der Nachweis der Vertretungsberechtigung. Handelt ein Mitarbeiter, zusätzlich eine Vollmacht.
Wer hat bei Leasing die Zulassungsbescheinigung Teil II?
Meist die Leasinggesellschaft als Eigentümerin. Für die Zulassung wird Teil II dennoch benötigt — klären Sie vorab, wer das Dokument bereitstellt.
Quellen
Alle Rechtsangaben dieses Beitrags sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- § 6 FZV – Antrag auf Zulassung, Bundesministerium der Justiz
- § 18 FZV – Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren, Bundesministerium der Justiz
- § 27 FZV – Internetbasierte Erstzulassung, Bundesministerium der Justiz