Wechselkennzeichen: ein Schild, zwei Fahrzeuge, klare Grenzen

·3 Min. Lesezeit·Zuletzt geprüft: ·Von Zulassung Online 24 — Entwickler der KBA-abgenommenen Zulassungssoftware

Ein Wechselkennzeichen erlaubt, zwei Fahrzeuge derselben Klasse unter einem gemeinsamen Kennzeichenteil zu führen. Bewegt werden darf immer nur das Fahrzeug, an dem der wechselbare Schildteil montiert ist. Das jeweils andere Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden (§ 9 Absatz 2 FZV).

Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen · Quelle ansehen

Wie funktioniert ein Wechselkennzeichen?

Das Kennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Grundteil und einem fahrzeugbezogenen Teil. Beide Fahrzeuge sind eigenständig zugelassen und haben eigene Zulassungsbescheinigungen; geteilt wird nur der wechselbare Schildteil.

Beide Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeugklasse angehören — ein Pkw und ein Motorrad lassen sich nicht kombinieren.

Welche Kombinationen schließt das Gesetz aus?

§ 9 FZV ist eindeutig: „Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.“

Wer sein Saisonfahrzeug über ein Wechselkennzeichen abbilden will, kann das also nicht tun — beide Varianten schließen einander aus.

Lohnt es sich finanziell?

Nur bedingt. Steuer und Versicherung fallen für beide Fahrzeuge an, wenn auch teils reduziert; die Ersparnis fällt je nach Versicherer sehr unterschiedlich aus. Dazu kommt der doppelte Zulassungsvorgang.

Zum Vergleich: Ein Saisonkennzeichen erspart den jährlichen Doppelvorgang aus Außerbetriebsetzung (24,99 €) und Wiederzulassung (79,99 €) — und ist für viele Zweitfahrzeuge die einfachere Lösung.

Welche Fahrzeuge dürfen ein Wechselkennzeichen teilen?

Zwei Fahrzeuge desselben Halters aus derselben Fahrzeugklasse, und zwar nur aus den Klassen M1 (Pkw), L (Krafträder) oder O1 (leichte Anhänger bis 750 kg). Zudem müssen an beiden Fahrzeugen Schilder gleicher Anzahl und Größe passen (§ 9 Absatz 2 FZV).

Voraussetzungen für ein Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 FZV
VoraussetzungBeispiel
derselbe Halter, zwei FahrzeugeSommer-Cabrio und Alltagswagen einer Person
gleiche Klasse: M1, L oder O1zwei Pkw oder zwei Motorräder, nicht Pkw plus Motorrad
gleiche Schildgröße und Anzahlbeide Fahrzeuge tragen passende Kennzeichenschilder
keine Sonderformnicht als Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen

Das Kennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Teil mit Ortskürzel und Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer und je einem fahrzeugbezogenen Teil mit der letzten Ziffer. Als H- oder E-Kennzeichen ist ein Wechselkennzeichen möglich (Anlage 4 FZV).

Deutsche Kennzeichenarten im Vergleich: normales Kennzeichen, E-Kennzeichen, H-Kennzeichen, Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen mit gelbem Feld, Ausfuhrkennzeichen mit rotem Feld, rote Kennzeichen 06 und 07
Kennzeichenarten in Deutschland — Beispiele mit ausgedachten Nummern. Grundlage: Anlage 4 FZV · Grafik: Zulassung Online 24, CC BY 4.0 · Nutzung

Häufige Fragen

Darf ich mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig fahren?

Nein. Bewegt werden darf nur das Fahrzeug, an dem der wechselbare Schildteil montiert ist. Das andere Fahrzeug darf nicht geführt werden.

Kann ein Wechselkennzeichen ein Saisonkennzeichen sein?

Nein. § 9 FZV schließt das ausdrücklich aus — ebenso die Ausführung als rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.

Können Pkw und Motorrad ein Wechselkennzeichen teilen?

Nein. Beide Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeugklasse angehören.

Quellen

Die folgenden amtlichen Quellen erläutern den rechtlichen Rahmen. Bei Sonderfällen sind die Voraussetzungen mit der zuständigen Stelle zu klären.

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