Saisonkennzeichen: zwei bis elf Monate, volle Monate, fester Zeitraum
Ein Saisonkennzeichen gilt nur innerhalb eines festgelegten Betriebszeitraums. Die FZV schreibt volle Monate vor: mindestens zwei, höchstens elf. Der Zeitraum steht als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer auf dem Schild und wird zusätzlich in beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung vermerkt.
Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 10 FZV – Besondere Kennzeichen · Quelle ansehen
Wie lang darf der Betriebszeitraum sein?
§ 10 Absatz 3 FZV legt fest: „Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.“ Ein Zeitraum von 15. April bis 15. Oktober ist damit nicht zulässig — nur April bis Oktober.
Zwölf Monate sind ausgeschlossen; wer ganzjährig fahren will, braucht ein reguläres Kennzeichen.
Wo steht der Zeitraum?
Der Betriebszeitraum erscheint als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer — die beiden Zahlen am rechten Rand des Schilds nennen Anfangs- und Endmonat. Die Zulassungsbehörde vermerkt ihn zusätzlich in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen.
Was gilt außerhalb des Betriebszeitraums?
Außerhalb des Zeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden. Es gehört auf ein Privatgrundstück oder in eine Garage.
Die FZV kennt eine Ausnahme: Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden — vorausgesetzt, das Saisonkennzeichen wird nicht gleichzeitig geführt.
Lohnt sich der Wechsel gegenüber Ab- und Anmelden?
Wer ein Fahrzeug jedes Jahr ab- und wieder anmeldet, zahlt zweimal: Außerbetriebsetzung 24,99 € plus Wiederzulassung 79,99 €. Das Saisonkennzeichen spart diesen jährlichen Doppelvorgang, weil die Zulassung durchgehend bestehen bleibt.
Steuer und Versicherung werden beim Saisonkennzeichen nur anteilig für die Monate des Betriebszeitraums berechnet.
Häufige Fragen
Wie lang darf der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens sein?
Mindestens zwei und höchstens elf Monate, jeweils volle Monate. Das schreibt § 10 Absatz 3 FZV vor. Angebrochene Monate oder ein Zeitraum von zwölf Monaten sind nicht zulässig.
Darf ich außerhalb der Saison auf der Straße parken?
Nein. Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden. Es gehört auf privaten Grund.
Kann ich außerhalb der Saison trotzdem fahren?
Nur mit einem Kurzzeitkennzeichen und nur für Probe- oder Überführungsfahrten. Das Saisonkennzeichen darf dabei nicht gleichzeitig geführt werden — so steht es in § 42 Absatz 1 FZV.
Wird der Zeitraum in den Fahrzeugpapieren vermerkt?
Ja. Die Zulassungsbehörde trägt den Betriebszeitraum in Klammern hinter dem Kennzeichen in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein.
Quellen
Alle Rechtsangaben dieses Beitrags sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- § 10 FZV – Besondere Kennzeichen, Bundesministerium der Justiz
- § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen, Bundesministerium der Justiz
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV 2023), Bundesministerium der Justiz