Vom Jahres- zum Saisonkennzeichen wechseln: was sich ändert
Der Wechsel von einem ganzjährigen auf ein Saisonkennzeichen ist eine Änderung der bestehenden Zulassung. Das Fahrzeug bleibt zugelassen; es bekommt neue Schilder mit dem Betriebszeitraum, und die Zulassungsbescheinigungen werden angepasst. Eine Abmeldung ist dafür nicht nötig.
Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 10 FZV – Besondere Kennzeichen · Quelle ansehen
Ist der Wechsel eine Neuzulassung?
Nein. Das Fahrzeug bleibt durchgehend zugelassen — es ändert sich die Art des Kennzeichens. Deshalb entfällt der Umweg über Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung, den viele fälschlich für nötig halten.
Bekomme ich neue Schilder?
Ja. Der Betriebszeitraum ist Teil des Kennzeichens und steht als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Die bisherigen Schilder ohne Zusatz können nicht weiterverwendet werden.
Die Erkennungsnummer selbst dürfen Sie in aller Regel behalten — nur die Schilder werden neu geprägt.
Was passiert mit Steuer und Versicherung?
Die Kfz-Steuer wird ab dem Wechsel anteilig für die Monate des Betriebszeitraums erhoben. Der Versicherer stellt den Vertrag ebenfalls auf den Saisonbetrieb um; außerhalb des Zeitraums besteht in der Regel eine beitragsfreie Ruheversicherung, die Schäden am abgestellten Fahrzeug abdeckt.
Klären Sie die Ruheversicherung mit Ihrem Versicherer, bevor Sie das Fahrzeug abstellen — sie ist nicht in jedem Tarif enthalten.
Häufige Fragen
Muss ich das Auto für den Wechsel abmelden?
Nein. Der Wechsel auf ein Saisonkennzeichen ist eine Änderung der bestehenden Zulassung. Das Fahrzeug bleibt zugelassen, es entfällt der Umweg über Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung.
Bekomme ich beim Wechsel neue Kennzeichenschilder?
Ja, denn der Betriebszeitraum ist Teil des Kennzeichens und muss auf dem Schild stehen. Die Erkennungsnummer selbst können Sie in der Regel behalten.
Bin ich außerhalb der Saison versichert?
In der Regel ja, über eine beitragsfreie Ruheversicherung, die Schäden am abgestellten Fahrzeug abdeckt. Das ist aber nicht in jedem Tarif enthalten — klären Sie es vorher mit Ihrem Versicherer.
Quellen
Alle Rechtsangaben dieses Beitrags sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- § 10 FZV – Besondere Kennzeichen, Bundesministerium der Justiz
- § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen, Bundesministerium der Justiz
- § 30 FZV – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, Bundesministerium der Justiz