Zulassungsbescheinigung verloren: Teil I und Teil II im Vergleich
Die Zulassungsbescheinigung Teil I — früher Fahrzeugschein — wird im Fahrzeug mitgeführt. Teil II, früher Fahrzeugbrief, bleibt zu Hause und weist aus, wer als Halter eingetragen ist. Bei Verlust ist Teil II deutlich aufwendiger zu ersetzen, weil damit eine Eigentumsvermutung verbunden ist.
Rechtsgrundlage dieses Beitrags: § 6 FZV – Antrag auf Zulassung · Quelle ansehen
Worin unterscheiden sich Teil I und Teil II?
Teil I ist das mitzuführende Dokument mit den technischen Daten und dem Kennzeichen. Teil II ist der Nachweis über die Halterschaft und bleibt beim Halter — er gehört nicht ins Handschuhfach.
Für Zulassungsvorgänge werden beide Teile benötigt; bei der Umschreibung nach Kauf gehen beide an den neuen Halter.
Was passiert bei Verlust von Teil II?
Der Ersatz erfordert eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib und häufig ein Aufgebotsverfahren, bevor ein neuer Teil II ausgestellt wird. Grund ist der Schutz vor Missbrauch: Wer Teil II vorlegt, erweckt den Anschein der Verfügungsbefugnis.
Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Planen Sie einen Verkauf, holen Sie den Ersatz vorher ein.
Sind die Sicherheitscodes davon betroffen?
Ja. Die verdeckten Sicherheitscodes befinden sich auf den Bescheinigungen; ein Ersatzdokument bringt neue Codes mit. Bereits freigelegte oder verwendete Codes des alten Dokuments sind verbraucht.
Rubbeln Sie Codes erst frei, wenn Sie den Vorgang tatsächlich starten — ein freigelegter Code lässt sich nicht zurücksetzen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Teil I und Teil II?
Teil I ist der frühere Fahrzeugschein und wird im Fahrzeug mitgeführt. Teil II ist der frühere Fahrzeugbrief, weist die Halterschaft aus und bleibt beim Halter zu Hause.
Wie lange dauert der Ersatz von Teil II?
Deutlich länger als bei Teil I. Es sind meist eine eidesstattliche Versicherung und häufig ein Aufgebotsverfahren nötig — rechnen Sie mit mehreren Wochen.
Sind die Sicherheitscodes nach Verlust noch gültig?
Nein. Ein Ersatzdokument bringt neue Sicherheitscodes mit; bereits freigelegte oder verwendete Codes des alten Dokuments sind verbraucht.
Quellen
Alle Rechtsangaben dieses Beitrags sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- § 6 FZV – Antrag auf Zulassung, Bundesministerium der Justiz
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung, Bundesministerium der Justiz
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV 2023), Bundesministerium der Justiz