Leasingauto zulassen: Fahrzeugbrief liegt beim Leasinggeber
Ein Leasingauto lassen Sie in der Regel auf sich als Halter zu, obwohl es der Leasinggesellschaft gehört. Der Fahrzeugbrief bleibt beim Leasinggeber; für die Zulassung brauchen Sie ihn oder, online, seinen Sicherheitscode. Im Antrag geben Sie an, wer über den Fahrzeugbrief verfügt (§ 6 Absatz 5 FZV), und die Behörde kann den neuen Brief direkt an die Leasinggesellschaft schicken (Anlage 12 FZV). Online kostet die Neuzulassung bei ZulassungOnline24 129,99 €.
Wer ist Halter eines Leasingautos?
In der Regel Sie als Leasingnehmer. Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und darüber verfügt; das Eigentum bleibt bei der Leasinggesellschaft. Der Fahrzeugbrief stellt in Feld C.4c ausdrücklich klar, dass er kein Eigentumsnachweis ist.
Maßgeblich ist Ihr Leasingvertrag: Manche Gesellschaften lassen auf sich selbst zu. Dann ist die Leasinggesellschaft Halter und erledigt die Zulassung.
Wie komme ich an den Fahrzeugbrief?
Der Leasinggeber verwahrt den Brief als Sicherheit. Für eine Zulassung am Schalter schickt er ihn meist an das Autohaus oder einen Zulassungsdienst. Für einen Online-Antrag brauchen Sie Nummer und Sicherheitscode des Briefs; ob Sie diese Daten bekommen, entscheidet die Leasinggesellschaft.
Beim Freilegen des Codes erscheint auf dem Brief „Dokument nicht mehr gültig“. Das ist vorgesehen: Nach der Entscheidung stellt die Behörde einen neuen Brief aus.
Kann der neue Fahrzeugbrief direkt an die Leasinggesellschaft gehen?
Ja. In der Vollmacht für die Großkundenschnittstelle legen Sie fest, wohin der Fahrzeugbrief geht: an den Halter, an den Bevollmächtigten oder an einen Dritten, ausdrücklich „z. B. ein Kreditinstitut“ (Anlage 12 FZV). Fahrzeugschein und Plaketten können an eine andere Anschrift gehen als der Brief.
Im Antrag nennen Sie außerdem Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über den Fahrzeugbrief, also der Leasinggesellschaft (§ 6 Absatz 5 Nummer 2 FZV).
Was ist bei Ummeldung und Rückgabe zu beachten?
Ziehen Sie während der Laufzeit um, melden Sie die neue Anschrift wie jeder Halter. Behalten Sie dabei Ihr Kennzeichen, auch beim Umzug in einen anderen Bezirk, braucht der Online-Antrag keinen Fahrzeugbrief (§ 30 Absatz 3 FZV). Mit neuem Kennzeichen wird der Brief gebraucht.
Bei der Rückgabe regelt der Vertrag, wer abmeldet. Meldet die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht ab, bleiben Sie Halter; Kfz-Steuer und Versicherung laufen weiter. Klären Sie das schriftlich vor der Übergabe.
Was brauche ich für die Online-Zulassung eines Leasingautos?
| Unterlage | Woher |
|---|---|
| Nummer und Sicherheitscode des Fahrzeugbriefs | Leasinggesellschaft |
| eVB-Nummer | Ihre Kfz-Versicherung, oft über die Leasinggesellschaft vorgegeben |
| Ausweis für die digitale Unterschrift | Sie |
| IBAN für die Kfz-Steuer | Sie, als Halter zahlen Sie die Steuer |
| Anschrift des Verfügungsberechtigten | Leasingvertrag |
Neuzulassung 129,99 €, Umschreibung 79,99 €, jeweils mit allen amtlichen Gebühren. Neue Schilder kosten optional 20,00 € je Stück plus Versand.
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Häufige Fragen
Kann ich ein Leasingauto online zulassen?
Ja, wenn Sie Nummer und Sicherheitscode des Fahrzeugbriefs von der Leasinggesellschaft bekommen. Den Rest erledigen Sie im Antrag.
Wer zahlt beim Leasing die Kfz-Steuer?
Der Halter, also in der Regel Sie als Leasingnehmer. Die Steuer wird von Ihrem Konto abgebucht.
Wohin schickt die Behörde den neuen Fahrzeugbrief?
Dorthin, wo Sie es in der Vollmacht festlegen: an Sie, an uns oder an einen Dritten wie die Leasinggesellschaft oder die Bank.
Muss ich beim Umzug den Fahrzeugbrief besorgen?
Nicht, wenn Sie Ihr Kennzeichen behalten, auch bei einem Umzug in einen anderen Bezirk. Bekommen Sie ein neues Kennzeichen, wird der Brief gebraucht.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Rechtsangaben sind am Gesetzestext geprüft (Stand 24. September 2026). Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Preise von ZulassungOnline24 stehen auf der Preisseite.
- § 6 FZV: Antrag auf Zulassung, Verfügungsberechtigter
- Anlage 12 FZV: Bevollmächtigung und Versand der Unterlagen
- § 30 FZV: Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel
- § 14 FZV: Zulassungsbescheinigung Teil II