Nach der Abmeldung: Kfz-Steuer, Versicherung, Kennzeichen
Mit der Außerbetriebsetzung endet die Kfz-Steuerpflicht am Tag der Abmeldung (§ 5 KraftStG), die Zulassungsbehörde unterrichtet Ihren Versicherer (§ 50 FZV), und das Kennzeichen können Sie sich längstens 12 Monate reservieren lassen (§ 16 FZV). Online ersetzen die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplakette die Entstempelung (§ 25 FZV). Bei ZulassungOnline24 kostet die Abmeldung 24,99 € inklusive aller amtlichen Gebühren.
Wann genau endet die Steuerpflicht?
Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Werden Vermerk und Entstempelung an verschiedenen Tagen vorgenommen, zählt der spätere (§ 5 Absatz 4 KraftStG); online fallen beide zusammen. Den im Voraus gezahlten Anteil für die Zeit danach erstattet das Hauptzollamt ohne Antrag. Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat (§ 5 Absatz 1 KraftStG).
Müssen Sie die Versicherung selbst kündigen?
Nein. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, den Versicherer über die Außerbetriebsetzung zu unterrichten (§ 50 Absatz 1 Nummer 4 FZV). Ob der Vertrag endet oder als Ruheversicherung fortbesteht, regeln Ihre Versicherungsbedingungen. Den Beitrag für die Zeit nach der Abmeldung erhalten Sie anteilig zurück.
Wie lange bleibt das Kennzeichen reserviert?
Längstens 12 Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, und nur für die Wiederzulassung desselben Fahrzeugs (§ 16 Absatz 1 Satz 5 FZV). Nach Ablauf kann die Kombination anderweitig vergeben werden.
Was passiert mit Schildern und Papieren?
| Gegenstand | Ergebnis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kfz-Steuer | endet am Tag der Abmeldung, Erstattung durch das Hauptzollamt | § 5 KraftStG |
| Haftpflichtversicherung | Behörde informiert den Versicherer | § 50 FZV |
| Kennzeichen | bis zu 12 Monate reservierbar | § 16 FZV |
| Fahrzeugschein (Teil I) | nach Freilegen des Codes ungültig | § 21 FZV |
| Kennzeichenschilder | bleiben bei Ihnen, gelten als entstempelt | § 25 FZV |
| Verschrottung | Verwertungsnachweis, Teil I und II abgeben | § 17 FZV |
Was brauchen Sie für eine spätere Wiederzulassung?
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 16 Absatz 2 FZV), eine neue eVB-Nummer (§ 49 Absatz 1 FZV) und einen gültigen HU-Nachweis. Innerhalb der Reservierungsfrist bekommen Sie das alte Kennzeichen zurück. Die Wiederzulassung kostet bei ZulassungOnline24 79,99 €. War das Fahrzeug länger als sieben Jahre abgemeldet, ist der Online-Weg ausgeschlossen.
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Häufige Fragen
Bekomme ich die Kfz-Steuer nach der Abmeldung zurück?
Ja, anteilig für die Zeit nach der Außerbetriebsetzung. Das Hauptzollamt erstattet ohne Antrag; die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat.
Muss ich die Versicherung nach der Abmeldung kündigen?
Nein. Die Zulassungsbehörde unterrichtet den Versicherer (§ 50 FZV).
Was mache ich mit den alten Schildern?
Behalten oder entsorgen. Bei der Online-Abmeldung gelten sie durch die freigelegten Sicherheitscodes als entstempelt (§ 25 Absatz 2 FZV).
Quellen und weiterführende Informationen
Die Rechtsangaben sind am Gesetzestext geprüft (Stand 10. September 2026). Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Preise von ZulassungOnline24 stehen auf der Preisseite.
- § 5 KraftStG: Dauer der Steuerpflicht
- § 16 FZV: Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 25 FZV: Internetbasierte Außerbetriebsetzung
- § 50 FZV: Mitteilungen an Versicherer