Vollmacht für die Kfz-Zulassung: Schalter und online
Wer ein Auto für eine andere Person zulässt, braucht deren Vollmacht. Am Schalter ist das ein unterschriebenes Papier samt Ausweis; beim Online-Antrag über ZulassungOnline24 erteilen Sie die Vollmacht digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. In beiden Fällen gehört das schriftliche Einverständnis zur Auskunft über Kfz-Steuerrückstände dazu (§ 13 Absatz 2 KraftStG).
Was gehört in eine Vollmacht für die Zulassungsstelle?
Für den Schalter gibt es keine bundesweit vorgeschriebene Vorlage; viele Behörden stellen eigene Vordrucke bereit. Mindestens diese Angaben sollten enthalten sein:
- Vollmachtgeber: Name, Anschrift und Geburtsdatum des Halters, bei Firmen Firmenname und Vertretungsberechtigte.
- Bevollmächtigte Person mit Name und Anschrift.
- Der konkrete Vorgang, etwa Zulassung, Umschreibung oder Wiederzulassung.
- Das Fahrzeug mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, falls vorhanden, Kennzeichen.
- Das Einverständnis zur Steuerauskunft nach § 13 Absatz 2 KraftStG.
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift.
Dazu verlangen die Behörden in der Regel den Ausweis des Halters (Original oder Kopie, je nach Behörde) und den Ausweis der bevollmächtigten Person.
Wie funktioniert die Vollmacht beim Online-Antrag?
Sie beauftragen ZulassungOnline24 mit der Einreichung und unterschreiben die Vollmacht im Antrag digital. Stellt ein Großkunde den Antrag für eine andere Person als den Halter, muss er — außer bei der Abmeldung — eine Vollmacht nach Anlage 12 der FZV übermitteln (§ 37 Absatz 4 FZV). Diese Vorgaben setzt die digitale Vollmacht um:
- Halterangaben einschließlich Geburtsort und Geburtsname, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung.
- Umfang: Einzelzulassung einschließlich Wiederzulassung sowie Halter- oder Adressänderung.
- Versand der Unterlagen: an Sie, an uns oder an Dritte, etwa den Fahrzeugbrief an eine finanzierende Bank.
- Einwilligungen in die elektronische Bekanntgabe der Entscheidung und in die Auskunft über Steuer- und Gebührenrückstände.
| Punkt | Schalter | Online über ZulassungOnline24 |
|---|---|---|
| Form | Papier, eigenhändig unterschrieben | digital im Antrag unterschrieben |
| Wer geht hin | die bevollmächtigte Person | niemand, der Antrag geht elektronisch |
| Ausweis | nach Vorgabe der Behörde | Prüfung per Kamera |
| Online-Ausweisfunktion | nicht nötig | nicht nötig |
Warum gehört ein Einverständnis zur Steuerauskunft dazu?
Die Behörde prüft vor jeder Zulassung, ob der künftige Halter Kfz-Steuer schuldet, und darf das Ergebnis der beauftragten Person nur mitteilen, wenn dessen schriftliches Einverständnis vorliegt. Die Zulassung hängt von dieser Erklärung ab (§ 13 Absatz 2 KraftStG). Fehlt sie, scheitert die Zulassung am Schalter trotz Vollmacht; viele Vordrucke enthalten sie bereits.
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Häufige Fragen
Braucht die bevollmächtigte Person eine eigene eVB-Nummer?
Nein. Die eVB-Nummer gehört zur Versicherung des Fahrzeugs des Halters; die bevollmächtigte Person bringt sie nur mit.
Kann ich für meine Eltern oder meinen Partner online zulassen?
Ja. Im Antrag geben Sie an, dass Sie für eine andere Person handeln; der Halter erteilt die Vollmacht digital. Die Halterdaten müssen zu Ausweis und Papieren passen.
Reicht ein Foto der Vollmacht am Schalter?
Das entscheidet die jeweilige Behörde, viele verlangen das unterschriebene Original. Beim Online-Antrag stellt sich die Frage nicht, weil die Vollmacht digital erteilt wird.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Rechtsangaben sind am Gesetzestext geprüft (Stand 17. September 2026). Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Preise von ZulassungOnline24 stehen auf der Preisseite.
- § 13 KraftStG: Nachweis der Besteuerung
- § 37 FZV: Großkundenschnittstelle
- Anlage 12 FZV: Bevollmächtigung