Wohnwagen anmelden: ein Kennzeichen, Steuer nach Gewicht, Saison möglich
Ein Wohnwagen ist zulassungsrechtlich ein Anhänger: Er bekommt ein Kennzeichen nur an der Rückseite, eine eigene Versicherung mit eVB-Nummer und Kfz-Steuer nach Gewicht, 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht. Online melden Sie ihn an, um oder ab wie ein Auto; die Umschreibung kostet bei ZulassungOnline24 79,99 €. Für die Winterpause ist meist ein Saisonkennzeichen günstiger als jedes Jahr ab- und wieder anzumelden.
Was kostet die Zulassung eines Wohnwagens?
| Vorgang | Preis | Hinweis |
|---|---|---|
| Gebrauchten Wohnwagen umschreiben | 79,99 € | Halterwechsel, altes Schild kann bleiben |
| Neuen Wohnwagen zulassen | 129,99 € | mit Fahrzeugbrief und Sicherheitscode |
| Abgemeldeten Wohnwagen wieder zulassen | 79,99 € | HU vorher nachholen, wenn sie fällig war |
| Wohnwagen abmelden | 24,99 € | Fahrzeugschein und ein Plakettencode |
Alle Preise enthalten die amtlichen Gebühren. Ein neues Schild kostet optional 20,00 € plus Versand. Im Antrag setzen Sie den Haken für Fahrzeuge ohne Frontscheibe; dann plant der Antrag ein Schild und einen Plakettencode ein.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für einen Wohnwagen?
7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € im Jahr (§ 9 KraftStG). Das Gewicht steht im Fahrzeugschein in Feld F.2.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Rechnung | Steuer pro Jahr |
|---|---|---|
| 1.300 kg | 7 × 7,46 € | 52,22 € |
| 1.500 kg | 8 × 7,46 € | 59,68 € |
| 1.800 kg | 9 × 7,46 € | 67,14 € |
| 2.000 kg | 10 × 7,46 € | 74,60 € |
| 2.500 kg | 13 × 7,46 € | 96,98 € |
Saisonkennzeichen oder Abmeldung im Winter?
Ein Saisonkennzeichen gilt für zwei bis elf volle Monate im Jahr, jedes Jahr gleich (§ 10 Absatz 3 FZV). Außerhalb dieses Zeitraums darf der Wohnwagen auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden; Steuer und Versicherung zahlen Sie nur für die Saisonmonate.
| Weg | Aufwand pro Jahr | Kosten Vorgänge |
|---|---|---|
| Saisonkennzeichen, zum Beispiel April bis Oktober | einmal einrichten, danach nichts | 0 € ab dem zweiten Jahr |
| Jedes Jahr abmelden und wieder zulassen | zwei Vorgänge | 24,99 € + 79,99 € = 104,98 € |
Wer den Wohnwagen einige Jahre gar nicht nutzt, meldet ihn einmal ab. Wie das Saisonkennzeichen eingerichtet wird, erklärt der Ratgeber Saisonkennzeichen wechseln.
Was gilt beim Kauf eines gebrauchten Wohnwagens?
Ist er noch angemeldet, lassen Sie ihn auf sich umschreiben: Sie brauchen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief mit Sicherheitscodes, den Code der Stempelplakette, eine eVB-Nummer für den Wohnwagen und Ihre IBAN. Ist er abgemeldet, wird er mit Halterwechsel wieder zugelassen.
Für eine einzelne Überführung ohne Zulassung gibt es das Kurzzeitkennzeichen. Ein Zugfahrzeug mit eigener Zulassung darf den Wohnwagen dann ziehen.
Was kostet eine überzogene HU beim Wohnwagen?
Wie beim Pkw: 15 € bei mehr als zwei bis vier Monaten, 25 € bis acht Monate, darüber 60 € (Bußgeldkatalog Nr. 186.2). Vor einer Wiederzulassung muss eine fällige HU nachgeholt sein (§ 16 Absatz 2 FZV).
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Häufige Fragen
Braucht ein Wohnwagen ein Kennzeichen vorne?
Nein. Anhänger und damit Wohnwagen tragen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
Brauche ich für den Wohnwagen eine eigene Versicherung?
Ja. Für die Zulassung brauchen Sie eine eVB-Nummer der Kfz-Haftpflicht für den Wohnwagen.
Wie lange darf ein Saisonkennzeichen gelten?
Zwei bis elf volle Monate pro Jahr, zum Beispiel 04 bis 10 für April bis Oktober.
Darf ich den Wohnwagen im Winter mit Saisonkennzeichen an der Straße parken?
Nein. Außerhalb des Betriebszeitraums darf er auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden.
Kann ich einen Wohnwagen online ummelden?
Ja, wie ein Auto. Die Umschreibung kostet bei ZulassungOnline24 79,99 € inklusive der amtlichen Gebühren.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Rechtsangaben sind am Gesetzestext geprüft (Stand 24. September 2026). Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Preise von ZulassungOnline24 stehen auf der Preisseite.
- § 9 KraftStG: Steuersätze
- § 10 FZV: Saisonkennzeichen
- § 16 FZV: Wiederzulassung
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage